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Kosten.

Für gesetzlich Versicherte sind die Untersuchungen, die medizinisch nötig sind, Leistungen der Krankenkasse. Privat Versicherte und Selbstzahler bekommen eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte, und den Preis vorher schriftlich.34

Je nach Versicherung

Gesetzlich versichert

Versichertenkarte

EKG, Herzultraschall, Belastungs-EKG, Langzeit-EKG und Langzeit-Blutdruck rechnen wir mit Ihrer Krankenkasse ab, wenn ein medizinischer Grund dafür besteht. Sie zahlen nichts dazu.

Eine Überweisung brauchen Sie nicht; Sie dürfen Ihre Fachärztin frei wählen.1 Nur die Terminvermittlung über die 116 117 verlangt eine Überweisung mit Dringlichkeitscode.2

Privat versichert

Rechnung nach GOÄ

Sie erhalten die Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte und reichen sie bei Ihrer Versicherung ein.3 Welche Leistungen Ihr Tarif erstattet, steht in Ihrem Vertrag; bei Beihilfe gelten die Regeln Ihres Dienstherrn.

Selbstzahler

Vor der Untersuchung schriftlich

Wenn Sie eine Untersuchung ohne medizinischen Anlass wünschen, etwa einen Herz-Check vor einem Sportprogramm, oder wenn Ihre Kasse eine Leistung nicht übernimmt, nennen wir Ihnen die Kosten vorher in Textform – so verlangt es das Gesetz.4

Was wir nicht verkaufen

Keine Check-up-Pakete ohne Anlass, keine Untersuchungen auf Vorrat. Was Sie brauchen, ergibt sich aus dem Gespräch, Ihrer Vorgeschichte und dem EKG, nicht aus einer Preisliste.

Den allgemeinen Check-up mit Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin bezahlt die Kasse bei Ihrer Hausärztin: einmal zwischen 18 und 34, ab 35 alle drei Jahre.5

Termin absagen

Wenn Sie nicht kommen können, sagen Sie bitte bis zum Vortag ab, am Telefon unter 069 90009-470 oder per E-Mail an praxis@systole.example. Dann kann jemand anderes den Termin bekommen. Bei Lebensgefahr gilt immer die 112, außerhalb der Sprechzeiten die 116 117.6

Quellen Stand November 2026

  1. § 76 SGB V: Freie Arztwahl
  2. Verbraucherzentrale: Termin beim Facharzt nach 4 Wochen – so vermittelt sie die Nummer 116 117 (Stand 1. 10. 2024)
  3. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  4. § 630c BGB: Informationspflichten (Abs. 3: Kosten in Textform vor der Behandlung)
  5. Gemeinsamer Bundesausschuss: Gesundheitsuntersuchungen („Check-up“) – ab 35 alle drei Jahre, von 18 bis 34 einmalig
  6. Techniker Krankenkasse: 116 117 oder Notaufnahme?