Google-Bewertung als Arzt löschen lassen: Was geht – und was nicht.
Eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text, von jemandem, der nie in der Praxis war – das ärgert und kostet Vertrauen. Es gibt Wege dagegen. Sie funktionieren aber nur bei unzulässigen Bewertungen, nicht bei unbequemen.
Zuerst die unbequeme Nachricht: Eine echte, sachliche, aber negative Bewertung eines echten Patienten bleibt in aller Regel stehen. Google selbst bittet ausdrücklich darum, keine Rezensionen zu melden, die einem nicht gefallen, aber sachlich zutreffend sind. Die gute Nachricht: Für Bewertungen, die gegen Googles Regeln verstoßen oder von Menschen stammen, die nie Patient waren, gibt es wirksame Wege.
Was Google von sich aus entfernt
Google entfernt Rezensionen, die gegen die eigenen Richtlinien verstoßen. Dazu gehören unter anderem Spam, vulgäre Sprache und gefälschte Interaktionen. Unter letztere fallen auch Bewertungen, die gegen Gegenleistung abgegeben wurden – und umgekehrt das gezielte Einsammeln nur positiver Bewertungen durch das Unternehmen. Das ist wichtig für die eigene Praxis: Wer nur zufriedene Patienten um eine Bewertung bittet oder dafür einen Vorteil anbietet, verstößt selbst gegen die Regeln.
So melden Sie eine Bewertung
- Öffnen Sie Ihr Google-Unternehmensprofil und wählen Sie Rezensionen lesen.
- Wählen Sie bei der betreffenden Bewertung Melden und den passenden Grund.
- Den Stand der Prüfung sehen Sie im Tool zum Verwalten von Rezensionen. Lehnt Google die Entfernung ab, können Sie einmal Einspruch einlegen.
Dokumentieren Sie die Bewertung vorher mit Screenshot und Datum. Das hilft, falls Sie später rechtlich vorgehen.
Wenn der Bewertende nie Patient war
Hier ist die Rechtslage für Ärztinnen und Ärzte günstig. Drei Entscheidungen bilden den Rahmen:
- BGH, 1. März 2016 (VI ZR 34/15): Der Bundesgerichtshof hat Bewertungsportalen Prüfpflichten auferlegt. Bestreitet ein Arzt den Behandlungskontakt, muss das Portal den Bewertenden auffordern, diesen zu belegen – etwa mit Unterlagen wie Bonusheft oder Rezept.
- BGH, 9. August 2022 (VI ZR 1244/20): In einem Fall zu einem Hotelbewertungsportal hat der BGH entschieden, dass die bloße Behauptung, es habe keinen Kundenkontakt gegeben, ausreicht, um die Prüfpflicht des Portals auszulösen. Eine nähere Begründung ist nur nötig, wenn sich die Identität des Bewertenden aus der Bewertung selbst ergibt.
- OLG München, 6. August 2024 (18 U 2631/24 Pre e): Das Gericht hat diese Grundsätze auf eine Arztbewertung bei Google angewandt. Schon die Mitteilung des Arztes, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, löst Googles Prüfpflichten aus und bedarf keiner näheren Begründung. Google musste die Bewertung entfernen.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie intern, ob die Person Patient war. Wenn nicht, teilen Sie Google genau das mit – sachlich und ohne Spekulationen über die Identität. Bleibt Google untätig, ist der Weg über eine auf Medien- oder Medizinrecht spezialisierte Kanzlei realistisch.
Richtig antworten – trotz Schweigepflicht
Ärztinnen und Ärzte haben eine Grenze, die andere Unternehmen nicht kennen: die Schweigepflicht. Ihre Verletzung ist nach § 203 StGB strafbar, und das Deutsche Ärzteblatt weist darauf hin, dass sie inhaltliche Antworten auf Bewertungen stark erschwert. Eine Antwort, die bestätigt, dass jemand Patient war, oder Diagnose und Behandlung anspricht, kann die Schweigepflicht verletzen.
Antworten sollten Sie trotzdem – künftige Patienten lesen mit. Bewährt hat sich ein kurzes, allgemeines Muster:
„Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Zu einzelnen Behandlungen können wir uns aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht öffentlich nicht äußern. Bitte melden Sie sich gern direkt bei uns in der Praxis, damit wir Ihr Anliegen persönlich besprechen können.“
Keine Bestätigung des Patientenverhältnisses, keine medizinischen Details, kein Gegenangriff.
Die beste Verteidigung sind viele echte Bewertungen
Eine einzelne unfaire Bewertung wiegt schwer, wenn es nur zehn gibt, und kaum, wenn es zweihundert sind. Bitten Sie deshalb alle Patienten neutral um eine Bewertung – mit einer Karte am Empfang, einem QR-Code im Wartezimmer oder einem Hinweis auf der Website. Nicht nur die zufriedenen, und nie gegen eine Gegenleistung.
Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Wie FIB Consulting vorgeht
Wir richten für Praxen neutrale Bewertungsanfragen ein, die Googles Richtlinien entsprechen, verknüpfen die Website mit dem Unternehmensprofil und geben dem Team Antwortvorlagen, die die Schweigepflicht wahren. Mehr zu unseren Websites und IT-Lösungen für Ärzte – oder nehmen Sie Kontakt auf.
Quellen
Google Unternehmensprofil-Hilfe, „Rezensionen melden“ · Google, Richtlinien für von Nutzern beigetragene Inhalte: gefälschte Interaktionen · BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15 (nach Deutsches Ärzteblatt) · BGH, Urteil vom 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20 (nach LTO und Haufe) · OLG München, Entscheidung vom 6. August 2024, Az. 18 U 2631/24 Pre e (nach IWW, Februar 2025) · Deutsches Ärzteblatt, „Bewertungsportale: Wann sich Ärzte wehren sollten“.
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